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Änderung § 5 Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 09.04.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.04.2009 BGBl. I S. 736
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Gehalt an Unreinheiten und Schäben


(Text alte Fassung)

(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2008/2009 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beihilfe wird für die Wirtschaftsjahre 2001/2002 bis 2011/2012 auch für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 15 vom Hundert und für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von über 7,5 bis 25 vom Hundert gewährt.

(2) Mit der Einreichung des Antrags auf Gewährung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr teilt der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter, der von der Regelung nach Absatz 1 Gebrauch machen will, der Bundesanstalt den Gehalt an Unreinheiten und Schäben mit, auf dessen Basis die Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährt werden soll.

(3) Zum Zwecke der Kontrolle des Gehalts an Unreinheiten und Schäben sind Referenzproben nach Maßgabe der Anlage erforderlich.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2011)