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Änderung § 5 17. BImSchV vom 31.01.2009

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§ 5 17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
§ 5 17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen


(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 10 mg/m³

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m³

c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m³

d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m³

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m³

f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m³

g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

h) Kohlenmonoxid 50 mg/m³;

2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 30 mg/m³

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³

c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m³

d) gasförmige, anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m³

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m³

f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m³

g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m³

h) Kohlenmonoxid 100 mg/m³;

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl,

insgesamt 0,05 mg/m³

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,

insgesamt 0,5 mg/m³

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As

Benzo(a)pyren

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr,

insgesamt 0,05 mg/m³

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,

Benzo(a)pyren

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,

(Text alte Fassung)

insgesamt 0,05 mg/m³

und

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in Anhang I genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m³ überschreitet.

(Text neue Fassung)

insgesamt 0,05 mg/m³;

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in Anhang I genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m³ überschreitet und

5. kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von

mehr als 50 MW 100 mg/m³.


(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne von § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.