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Synopse aller Änderungen der 17. BImSchV am 31.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Januar 2009 durch Artikel 2 der 13. BImSchVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 17. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

17. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.01.2009 geltenden Fassung
17. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.01.2009 BGBl. I S. 129
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Anforderungen an Verbrennungsanlagen


(1) Die Verbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 10 mg/m³

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m³

c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m³

d) gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m³

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m³

f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 200 mg/m³

g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m³

h) Kohlenmonoxid 50 mg/m³;

2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Gesamtstaub 30 mg/m³

b) organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m³

c) gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m³

d) gasförmige, anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m³

e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m³

f) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m³

g) Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m³

h) Kohlenmonoxid 100 mg/m³;

3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, die folgenden Emissionsgrenzwerte überschreitet:

a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,

Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl,

insgesamt 0,05 mg/m³

b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb,

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,

Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,

Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu,

Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn,

Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni,

Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V,

Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn,

insgesamt 0,5 mg/m³

c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff), angegeben als As

Benzo(a)pyren

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,

wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Co,

Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat), angegeben als Cr,

insgesamt 0,05 mg/m³

oder

Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As,

Benzo(a)pyren

Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd,

Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co,

Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

insgesamt 0,05 mg/m³

und

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in Anhang I genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m³ überschreitet.

(Text neue Fassung)

insgesamt 0,05 mg/m³;

4. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahmezeit gebildet ist, den Emissionsgrenzwert für die in Anhang I genannten Dioxine und Furane - angegeben als Summenwert nach dem in Anhang I festgelegten Verfahren - von 0,1 ng/m³ überschreitet und

5. kein Jahresmittelwert folgenden Emissionsgrenzwert überschreitet:

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, ab einer Feuerungswärmeleistung von

mehr als 50 MW 100 mg/m³.


(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert (Bezugssauerstoffgehalt). Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen oder Altöle im Sinne von § 1a Abs. 1 der Altölverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368) eingesetzt werden, beträgt der Bezugssauerstoffgehalt 3 vom Hundert.



§ 5a Anforderungen an Mitverbrennungsanlagen


(1) Mitverbrennungsanlagen, die nicht mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen erzeugen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang II in den Abgasen nicht überschritten werden. Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Abfälle und Stoffe nach § 1 Abs. 1 sowie die für ihre Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe. Werden in einer Mitverbrennungsanlage mehr als 25 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsanlagen.

(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von Kalkstein (Nummer 2.3 oder 2.4 Spalte 1, Spalte 2 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) gelten die Regelungen in Nummer II.1 des Anhangs II auch dann, wenn der Anteil der Mitverbrennungsstoffe an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung 25 vom Hundert übersteigt.

(3) Werden in einer Anlage nach Absatz 2 mehr als 60 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus Mitverbrennungsstoffen erzeugt, so gelten die in § 5 Abs. 1 festgelegten Emissionsgrenzwerte sowie die Ausnahmeregelungen in Anhang II Nr. II.1 entsprechend.

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(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie für Gesamtstaub soll die zuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu errechnende Wert.



(4) Für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, als Tagesmittelwert sowie für Gesamtstaub soll die zuständige Behörde anstelle der Anforderungen nach Absatz 3 auf Antrag des Betreibers einen anteilig berechneten Emissionsgrenzwert (Mischgrenzwert) festlegen. Der Rechnung sind zu Grunde zu legen der jeweilige Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 und der jeweilige Emissionsgrenzwert nach Anhang II Nr. II.1. Als Emissionsgrenzwert ergibt sich dann der für den Anteil von 60 bis 100 vom Hundert aus der Berechnungsformel in Anhang II zu errechnende Wert.

(5) Wird in Anlagen nach Absatz 2 mehr als 40 vom Hundert der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung aus besonders überwachungsbedürftigen Abfällen einschließlich des für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffs erzeugt, gelten die Grenzwerte nach § 5 Abs. 1. Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen nach Satz 1 gehören nicht die flüssigen brennbaren Abfälle und nicht die Stoffe nach § 1 Abs. 1, wenn deren Massengehalt an polychlorierten aromatischen Kohlenwasserstoffen, wie polychlorierte Biphenyle (PCB) oder Pentachlorphenol (PCP), bis 10 Milligramm je Kilogramm und der untere Heizwert des brennbaren Abfalls mindestens 30 Megajoule je Kilogramm beträgt, oder wenn auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Verbrennung von Heizöl EL auftreten können.

(6) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in Anhang II festgelegt oder nach dem in Anhang II vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde.

(7) Werden gemischte Siedlungsabfälle mitverbrannt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 bis 6, wenn die gemischten Siedlungsabfälle im erforderlichen Umfang dafür aufbereitet sind; für die Mitverbrennung von unaufbereiteten gemischten Siedlungsabfällen gelten die Anforderungen nach § 5 Abs. 1. Eine Aufbereitung im erforderlichen Umfang liegt vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden, die eine deutliche Reduzierung einer Belastung mit anorganischen Schadstoffen, insbesondere mit Schwermetallen, bezwecken. Trocknen, Pressen oder Mischen zählt dazu in der Regel nicht.

(8) Die zuständige Behörde hat die Emissionsgrenzwerte im Genehmigungsbescheid oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen.



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§ 14a (neu)




§ 14a Ermittlung der Jahresmittelwerte, Überwachung und Berichterstattung


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(1) Die Jahresmittelwerte werden auf der Grundlage der gemäß der Genehmigung der Anlage zu ermittelnden jeweiligen Tagesmittelwerte berechnet; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzubewahren.

(2) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn kein Jahresmittelwert einen Emissionsgrenzwert nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, Anhang II Nr. II.1.2a, Nr. II.2.4a und Nr. II.3.3 überschreitet.

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§ 17a (neu)




§ 17a Übergangsregelungen für die Einhaltung von Jahresmittelwerten


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(1) Die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a gelten für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2012 in Betrieb gehen.

(2) Wird eine Anlage nach dem 31. Dezember 2012 wesentlich geändert, gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a entsprechend für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie für die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung auswirken wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 gelten die Forderungen zur Einhaltung von Jahresmittelwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, sowie die Anforderungen nach § 14a nicht für Anlagen,

1. für die bis zum 31. Dezember 2010 ein vollständiger Genehmigungsantrag zur Errichtung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gestellt worden ist oder mit deren Errichtung vor dem 31. Dezember 2011 begonnen worden ist, und

2. die den Betrieb vor dem 31. Dezember 2013 aufgenommen haben.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


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Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage

1. einer Vorschrift

a) des § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 oder 2 über das Errichten oder den Betrieb dort genannter Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen oder über das Einhalten oder Messen der Mindesttemperatur,

b) des § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 1 über den Betrieb von Brennern,

c) des § 4 Abs. 5 über die automatischen Vorrichtungen,

d) des § 5 Abs. 1 oder § 5a Abs. 1 Satz 1 über das Errichten oder den Betrieb von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen,

e) des § 11 Abs. 1 Satz 1 über die Ermittlung, Registrierung oder Auswertung der Massenkonzentration der Emissionen, des Volumengehalts an Sauerstoff im Abgas, der dort genannten Temperaturen oder der Betriebsgrößen,

f) des § 11 Abs. 1 Satz 2 über die Ausrüstung einer Anlage oder

g) des § 12 Abs. 1 über die Bildung dort genannter Mittelwerte oder die Umrechnung dort genannter Messwerte

zuwiderhandelt,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst oder nicht in geschlossenen Behältnissen befördert oder zwischenlagert,

3. entgegen § 10 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 Messeinrichtungen nicht kalibrieren, nicht prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

5. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die Aufzeichnungen nicht aufbewahrt,

7. entgegen § 13 Abs. 1 die Verbrennungsbedingungen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,

8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 oder 2 Messungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder

10. entgegen § 18 Satz 1 die Öffentlichkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

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(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage entgegen § 14a Abs. 1 Satz 2 oder 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

Anhang II Bestimmung der Emissionsgrenzwerte für Mitverbrennungsanlagen


Der Anhang II dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Anlagen, die Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrennen.

Die in diesem Anhang vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Mitverbrennungsanlagen unter Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.

Soweit keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte in diesem Anhang vorgegeben sind, kommt die Mischungsregel zur Anwendung. Die folgende Formel (Mischungsregel) ist zur Berechnung der Emissionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Abs. 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Bezugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieses Anhangs sind die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige Probenahmezeit festgelegt sind.


( VAbfall * CAbfall + VVerfahren * CVerfahren ) / ( VAbfall + VVerfahren ) = C


VAbfall:
Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 weniger als 10 vom Hundert an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitverbrennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von 10 vom Hundert dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 zu berechnen.

VVerfahren:
Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.

CAbfall:
Emissionsgrenzwert für die in § 5 Abs. 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauerstoffgehalt für die in § 5 Abs. 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

CVerfahren:
Emissionswerte und Bezugssauerstoffgehalte gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle anderen Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften - wie 13. BImSchV oder TA Luft - bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffgehalte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zugrunde zu legen.

C:
Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsanlagen, die sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergeben. Wenn in diesem Anhang für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermittlung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter.

II.1 Besondere Vorschriften für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie für Anlagen zum Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 10 vom Hundert zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Soweit in Nummer II.1.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.1.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.1.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m³ )

Emissionsparameter | C

Gesamtstaub | 20

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 10

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 1

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid | 500

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid | 50

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,03


Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m³ genehmigen, wenn eine Überschreitung des Tagesmittelwertes von 0,03 mg/m³ auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

II.1.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m³ )

Emissionsparameter | C

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 60

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 4

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid | 200

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,05


Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Gesamtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und Schwefeldioxid entstehen. Die zuständigen Behörden können auf Antrag des Betreibers für Quecksilber und seine Verbindungen einen Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m³ genehmigen, wenn eine Überschreitung des Halbstundenmittelwertes von 0,05 mg/m³ auf den Quecksilbergehalt der Rohstoffe zurückzuführen ist.

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II.1.2a Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m³)


Emissionsparameter | C

Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid | 200


Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emissionsgrenzwert von 350 mg/m³.

II.1.3 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 festzulegen. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 5 Abs. 1 für Kohlenmonoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbrennung von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Abs. 1 zusätzliche Emissionen an Kohlenmonoxid entstehen.

II.1.4 Festlegung der Grenzwerte für NOx

Abweichend von der in § 5a Abs. 4 Satz 1 geregelten Festlegung eines Mischgrenzwertes für NOx kann bis zum 30. Oktober 2007 von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Tagesmittelwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, von 500 mg/m³ zugelassen werden. Die Möglichkeiten, die Emissionen durch feuerungstechnische und andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.

II.2 Besondere Vorschriften für Feuerungsanlagen, in denen Abfälle oder Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt von 6 vom Hundert bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biomassen oder 3 vom Hundert bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen oder für Emissionswerte nach Nummer II.2.1, II.2.2 und II.2.3 gemäß Anhang II zu berechnendem Bezugssauerstoffgehalt zu beziehen. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.

Soweit in Nummer II.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.2.1 bis II.2.5 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.2.1 Emissionswerte (CVerfahren ) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m³ ) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth ):

Emissionsparameter | 1 - <10 MWth | 10 - <50 MWth | 50 - 100 MWth | >100 - 300 MWth | >300 MWth

SO2
und
SO | Steinkohle | 1300 | 850 | 200
und
Scnwefel-
minderungs-
grad
≥85 vom
Hundert | 200
und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥85 vom
Hundert

Braunkohle | 1000

Wirbelschicht | 350 oder
Schwefelmin-
derungsgrad
≥75 vom Hundert | 350 oder
850 und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥75
vom Hundert

NOx | 500
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung | 400
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung | 400
oder 300 bei
Wirbel-
schicht-
feuerung | 200 | 200

Kohlenmonoxid | 150*) | 150 | 150 | 200 | 200

*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als
2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von

a) 50 MWth bis 100 MWth alternativ ein Schwefelminderungsgrad von 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,

b) mehr als 100 MWth bis 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 92 vom Hundert nicht unterschritten wird,

c) mehr als 300 MWth ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m³ nicht überschritten und zusätzlich ein Schwefelminderungsgrad von mindestens 95 vom Hundert nicht unterschritten wird.

Bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung >100 MWth gilt ein Emissionswert für CO von 250 mg/m3.

Für Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von >100 bis 300 MWth gilt bis zum 1. Januar 2008 ein Emissionswert für NOx von 300 mg/m3.

II.2.2 Emissionswerte (CVerfahren ) für bei Verwendung von Biobrennstoff (Tagesmittelwerte in mg/m³ ) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth):

Emissionsparameter | <50 MWth | 50-100 MWth | >100-300 MWth | > 300 MWth

SO2
und
SO3 | naturbelassenes
Holz | 200 | 200 | 200 | 200

sonstiger Bio-
brennstoff | 350

NOx | naturbelassenes
Holz | 250 | 250 | 250 | 200

sonstiger Bio-
brennstoff | 400 | 350 oder 300
bei
Wirbelschicht-
feuerung | 300

Kohlen-
mon-
oxid | naturbelassenes
Holz, Holz-
abfälle nach § 1
Abs. 3 Nr. 4 | 150*) | 150 | 200 | 200

sonstiger Bio-
brennstoff | 250*) | 250 | 250 | 250

*) Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger
als 2,5 MWth gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.

Als Biobrennstoff werden Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs, aus pflanzlichem Material oder Teilen davon, die zur energetischen Verwertung verwendet werden, sowie die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Abfälle bezeichnet.

II.2.3 Emissionswerte (CVerfahren ) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3 ) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MWth ):


Emissionsparameter | < 50 MWth | 50-100 MWth | >100-300 MWth | > 300 MWth

SO2 und SO3 | 850 | 850 | 400 bis 200
(lineare Abnahme von
100 bis 300 MWth)
und Schwefelmin-
derungsgrad ≥ 85
vom Hundert | 200
und
Schwefel-
minderungs-
grad ≥ 85 vom
Hundert

NOx | 250 bei Heizöl EL
350 bei sonstigen
Brennstoffen | 200 bei Heizöl EL
350 bei sonstigen
Brennstoffen | 200 | 150

Kohlenmonoxid | 80 | 80 | 80 | 80



Beim Einsatz von Heizöl EL gilt als Emissionswert (CVerfahren ) für SO2 und SO3 der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Abs. 1 gemessene Emissionswert, soweit dieser den gemäß Tabelle II.2.3 zwischen >100 - 300 MWth bei linearer Abnahme ermittelten Emissionswert nicht übersteigt. Bei Anlagen über 300 MWth ist für SO2 und SO3 der Emissionswert (CVerfahren ) von 200 mg/m³ anzuwenden. Die in Tabelle II.2.3 geforderten Schwefelminderungsgrade finden beim Einsatz von Heizöl EL keine Anwendung.

II.2.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3 sowie für NOx unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der 13. BImSchV sowie einen entsprechenden Bezugssauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die Nummer II.2.5 bis II.2.6 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von 80 mg/m³ oder bei Einsatz von Gasen der öffentlichen Gasversorgung 50 mg/m³ jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 vom Hundert zur Anwendung.

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II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m³ )



II.2.4a Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)


Emissionsparameter | C

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Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid | 100


II.2.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m³ )


Emissionsparameter | C

Gesamtstaub | 10

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 20

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 1

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,03


Für Altanlagen ist ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 20 mg/m³ zulässig. Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Tagesmittelwert für Gesamtstaub von 20 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Tagesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 100 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert für Fluorwasserstoff von 10 mg/m³.

II.2.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m³ )


Emissionsparameter | C

Gesamtstaub | 30

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 60

gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff | 4

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,05


Bis zum 1. Januar 2010 kann von den zuständigen Behörden für Altanlagen ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von höchstens 40 mg/m³ zugelassen werden.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Anlagen, bei denen zur Minderung von Schwefeloxidemissionen keine Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, ein Halbstundenmittelwert für Gesamtstaub von 40 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten gilt für Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von 200 mg/m³.

Abweichend von den genannten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt für Altanlagen, bei denen es zum Betrieb der Rauchgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Rauchgasstrom vor der Rauchgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms nach der Rauchgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für Fluorwasserstoff von 15 mg/m³.

II.3 Besondere Vorschriften für sonstige Anlagen, d.h. Anlagen, die nicht in Anhang II.1 oder II.2 aufgeführt sind und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Abs. 1 mitverbrannt werden

Die Emissionen sind zur Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf einen für das jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, jedoch höchstens 11 vom Hundert, zu beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden, soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoffgehalts verzichten. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.

Für alle kontinuierlich zu überwachenden Emissionsgrenzwerte sind Tagesmittelwerte und Halbstundenmittelwerte zu ermitteln. Soweit in Nummer II.3.2 nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmittelwerte das Zweifache der unter Nummer II.3.1 festgelegten Tagesmittelwerte nicht überschreiten.

Für die Dauer der Probenahme und die sonstigen Messanforderungen gelten die in den §§ 9 bis 15 festgelegten Anforderungen.

Weitergehende Regelungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften oder aus diese Rechtsvorschriften konkretisierenden Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

II.3.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m³ )



Emissionsparameter |

Gesamtstaub | 20

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 10

organische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff | 10

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,03



II.3.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m³ )



Emissionsparameter | C

gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff | 60

Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Quecksilber | 0,05

vorherige Änderung

 




II.3.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrennstoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m³)


Emissionsparameter | C

Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
dioxid, angegeben als Stickstoff-
dioxid | 100