Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 2 - Milchaufgabevergütungsgesetz (MAVG)

§ 2 Zuständigkeit für die Durchführung



Zuständig für die Durchführung der Rechtsverordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

 
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