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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Milchaufgabevergütungsgesetz (MAVG)

§ 1 Ermächtigung



(1) In Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) können für eine Gesamtmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch an Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milcherzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a aufgeben, Vergütungen gewährt werden. Die Vergütung kann in einer Höhe bis zu 1.000 DM je 1.000 kg Milch in zehn gleichen Jahresraten, beginnend 1985, gewährt werden.

(1a) Über die in Absatz 1 Satz 1 genannte Gesamtmenge hinaus können für weitere Mengen an die dort genannten Erzeuger nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ab 1985 Vergütungen bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Abgaben gewährt werden. Wenn die nach Satz 1 verfügbaren Mittel erschöpft sind, dürfen Vergütungen für weitere Mengen nur nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission nicht entgegenstehen, kann die Vergütung in einer Höhe bis zu 700 DM je 1.000 kg Milch in einem Betrag oder in einer Höhe bis zu 800 DM je 1.000 kg Milch in fünf gleichen Jahresraten oder in einer Höhe von 1.000 DM je 1.000 kg Milch in zehn gleichen Jahresraten, beginnend ab 1985 gewährt werden. Die Vergütung für eine teilweise endgültige Aufgabe der Milcherzeugung kann ab einer Mindestmenge von 10.000 kg Milch gewährt werden.

(1b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milcherzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:

a)
1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990, und

b)
1.100 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember 1990 gestellt wird.

Die Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können Vorschriften erlassen werden über das Verfahren bei der Gewährung der Vergütung, die Überwachung sowie die Duldungs- und Mitwirkungspflichten; ferner kann vorgeschrieben werden, daß bei Rückforderung der Vergütung Zinsen bis zu drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhoben werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem an Anträge auf Vergütung nach Absatz 1a nicht mehr gestellt werden können.

 
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Zitierungen von § 1 MAVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2a MAVG Maßnahmen der Länder
... Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen hinaus können ... Nr. 857/84 zu entrichten. (4) Die Länder können über die in § 1 Abs. 1b genannte Menge hinaus, sobald in diesem Umfang Anlieferungs-Referenzmengen freigesetzt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milchaufgabevergütungsverordnung (MAVV)
neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
§ 6 MAVV Gewährung der Vergütung
... teilweise endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel eine ...