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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Gesetz über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (Milchaufgabevergütungsgesetz - MAVG)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


§ 1 Ermächtigung



(1) In Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13) können für eine Gesamtmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch an Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milcherzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a aufgeben, Vergütungen gewährt werden. Die Vergütung kann in einer Höhe bis zu 1.000 DM je 1.000 kg Milch in zehn gleichen Jahresraten, beginnend 1985, gewährt werden.

(1a) Über die in Absatz 1 Satz 1 genannte Gesamtmenge hinaus können für weitere Mengen an die dort genannten Erzeuger nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ab 1985 Vergütungen bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Abgaben gewährt werden. Wenn die nach Satz 1 verfügbaren Mittel erschöpft sind, dürfen Vergütungen für weitere Mengen nur nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt werden. Soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommission nicht entgegenstehen, kann die Vergütung in einer Höhe bis zu 700 DM je 1.000 kg Milch in einem Betrag oder in einer Höhe bis zu 800 DM je 1.000 kg Milch in fünf gleichen Jahresraten oder in einer Höhe von 1.000 DM je 1.000 kg Milch in zehn gleichen Jahresraten, beginnend ab 1985 gewährt werden. Die Vergütung für eine teilweise endgültige Aufgabe der Milcherzeugung kann ab einer Mindestmenge von 10.000 kg Milch gewährt werden.

(1b) Ab 1990 können für eine zusätzliche Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch nach Maßgabe des Artikels 9 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei Aufgabe der Milcherzeugung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge Vergütungen gewährt werden, die folgende Höhe haben können:

a)
1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990, und

b)
1.100 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember 1990 gestellt wird.

Die Vergütungen können in einem einmaligen Betrag gewährt werden.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 können Vorschriften erlassen werden über das Verfahren bei der Gewährung der Vergütung, die Überwachung sowie die Duldungs- und Mitwirkungspflichten; ferner kann vorgeschrieben werden, daß bei Rückforderung der Vergütung Zinsen bis zu drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhoben werden. In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann ferner der Zeitpunkt bestimmt werden, von dem an Anträge auf Vergütung nach Absatz 1a nicht mehr gestellt werden können.


§ 2 Zuständigkeit für die Durchführung



Zuständig für die Durchführung der Rechtsverordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.


§ 2a Maßnahmen der Länder



(1) Über die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 und 2 genannten Mengen und Vergütungen hinaus können die Länder an die dort genannten Erzeuger in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 Vergütungen in einem Betrag, in fünf gleichen oder in zehn gleichen Jahresraten gewähren. Bei Auszahlung in einem Betrag kann die Vergütung bis zu 700 Deutsche Mark, bei Auszahlung in fünf gleichen Jahresraten bis zu 800 Deutsche Mark, bei Auszahlung in zehn gleichen Jahresraten bis zu 1.000 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage betragen, soweit nicht Rechtsakte des Rates oder der Kommission entgegenstehen. Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge von 10.000 kg Milch gewährt werden. Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung wird solchen Erzeugern nicht gewährt, deren Referenzmenge nach Artikel 6 oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 oder nach § 6 Abs. 2 bis 8 oder § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnet worden ist.

(3) Mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die Vergütung dem Erzeuger zugegangen ist, wird die zu vergütende Menge zugunsten des Landes freigesetzt, in dem der Bescheid erlassen wurde. Auf Milch, die nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.

(4) Die Länder können über die in § 1 Abs. 1b genannte Menge hinaus, sobald in diesem Umfang Anlieferungs-Referenzmengen freigesetzt sind, in Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 an Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milcherzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung aufgeben, eine Vergütung gewähren. Die Vergütung kann bis zu 1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch betragen und in einem einmaligen Betrag gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Die Vergütung für eine teilweise Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindestmenge von 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge gewährt werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Nach dem 31. März 1991 dürfen keine Vergütungen mehr auf Grund der Absätze 1 oder 4 bewilligt werden.


§ 3 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Rechtsverordnung kann mit Wirkung vom 1. Juni 1984 in Kraft gesetzt werden.