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§ 10 - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10



Liegt bei Einhufern Ansteckungsverdacht auf ansteckende Blutarmut allein auf Grund einer serologischen Untersuchung vor und kommt dies zur amtlichen Kenntnis, sind die Einhufer unter amtliche Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes sind klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Ergibt die serologische Untersuchung einen oder mehrere positive Befunde, so sind bei allen Einhufern des Bestandes die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier Wochen zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben, wenn bis zum Abschluß der Untersuchungen nach Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut nicht festgestellt worden ist.

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