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C. - Einhufer-Blutarmut-Verordnung (EinhBlutArmV k.a.Abk.)

V. v. 02.07.1975 BGBl. I S. 1845; aufgehoben durch § 14 V. v. 04.10.2010 BGBl. I S. 1326
Geltung ab 10.07.1975; FNA: 7831-1-41-11 Tierseuchenbekämpfung
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II. Schutzmaßregeln

2. Besondere Schutzmaßregeln

C. Bei Ansteckungsverdacht

§ 9



(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 60 Tage vor amtlicher Feststellung des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut Einhufer in einen anderen Bestand verbracht worden, ist von diesen Tieren durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Die Einhufer sind von den übrigen Einhufern des Bestandes abzusondern und, bezogen auf den letzten Kontakt im Herkunftsbestand, für die Dauer von 60 Tagen unter amtliche Beobachtung zu stellen. Aus dem Gehöft oder sonstigen Standort dürfen sie ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht entfernt werden. Pferde, die sich zur Teilnahme an Pferderennen und -turnieren nur auf dem Be- und Entladeplatz, dem Abreiteplatz, dem Vorführring und auf dem Parcours aufgehalten haben, gelten nicht als aus einem Bestand im Sinne des Satzes 1 verbracht.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß vor Abschluß der Beobachtung bei den abgesonderten Einhufern erneut eine Blutprobe durch den beamteten Tierarzt zur serologischen und hämatologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen ist. Sie kann ferner die Maßnahmen nach Absatz 1 für die übrigen Einhufer des Bestandes anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 10



Liegt bei Einhufern Ansteckungsverdacht auf ansteckende Blutarmut allein auf Grund einer serologischen Untersuchung vor und kommt dies zur amtlichen Kenntnis, sind die Einhufer unter amtliche Beobachtung zu stellen. Alle Einhufer des Bestandes sind klinisch zu untersuchen, ferner ist ihnen durch den beamteten Tierarzt eine Blutprobe zur hämatologischen und serologischen Untersuchung auf ansteckende Blutarmut zu entnehmen. Ergibt die serologische Untersuchung einen oder mehrere positive Befunde, so sind bei allen Einhufern des Bestandes die Untersuchungen nach Satz 2 nach vier Wochen zu wiederholen. Die Beobachtung ist aufzuheben, wenn bis zum Abschluß der Untersuchungen nach Satz 2 oder 3 der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der ansteckenden Blutarmut nicht festgestellt worden ist.

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