Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach §
7 Absatz 5 bis 9, §
15 Absatz 2 bis 6, den §§
23a,
23g und
27 Absatz 3 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach §
23 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
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Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... c) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 41a Entschädigung für Leistungen". 2. Dem § 7 werden die folgenden ... 7 Absatz 2, 3 und 5 bis 9," ersetzt. 7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Entschädigung für Leistungen ... 7. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Entschädigung für Leistungen Die Behörden des Zollfahndungsdienstes ...