Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach §
3 Abs. 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbstständig im Sinne des §
386 Abs. 2 der
Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.