§ 16 Weitere Befugnisse
Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der Zollfahndungsämter zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Frühere Fassungen von § 16 ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes ... Angabe § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und § 5" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Weitere Befugnisse Dem ... § 5" ersetzt. 6. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Weitere Befugnisse Dem Zollkriminalamt und seinen Beamten stehen die Befugnisse der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2793/a39625.htm