(1) Die Zollfahndungsämter dürfen personenbezogene Daten durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist, in entsprechender Anwendung des §
21 erheben.
(2) Für die Anordnung gilt §
28 Abs. 2 entsprechend.
(3) §
18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des §
18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037