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§ 18 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
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§ 18 Datenerhebung durch längerfristige Observationen



(1) Das Zollkriminalamt darf personenbezogene Daten durch planmäßig angelegte Beobachtung, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll oder tatsächlich durchgeführt wird (längerfristige Observation), erheben über

1.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen werden, oder

2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung stehen und

a)
von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis haben,

b)
aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnten oder

c)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte (Kontakt- und Begleitpersonen),

und die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Maßnahmen nach § 23a zulässig. Sie können zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet werden.

(3) Eine längerfristige Observation darf nur durch die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes angeordnet werden. Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens 14 Tage zu befristen. Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf nur durch den Richter getroffen werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(4) Daten, die durch eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt worden sind, sind zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten. Soweit die Daten für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck nicht erforderlich sind, nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht benötigt werden sowie nicht mehr für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 von Bedeutung sein können, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu dokumentieren. Daten, die nur zum Zwecke einer Benachrichtigung nach Absatz 5 gespeichert bleiben, sind zu sperren; sie dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem Zweck verwendet werden.

(5) Personen, gegen die eine längerfristige Observation angeordnet worden ist, sind nach deren Abschluss hierüber durch das Zollkriminalamt zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der Maßnahme geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet wäre; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.

(6) Bei einer Observation ist der Einsatz technischer Hilfsmittel zulässig.





 

Frühere Fassungen von § 18 ZFdG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 4 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 88 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 15.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
vom 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
aktuellvor 15.06.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ZFdG Datenerhebung und -verarbeitung der Zentralstelle *) (vom 27.05.2020)
... wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) Die betroffene Person ist in den Fällen des ...
§ 15 ZFdG Erhebung und Sammlung personenbezogener Daten zur Erfüllung eigener Aufgaben *) (vom 27.05.2020)
... wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den Fällen des ...
§ 20 ZFdG Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (vom 01.01.2016)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 ...
§ 21 ZFdG Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem Zollkriminalamt Dritten nicht bekannt ist (vom 01.01.2016)
... Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten Anordnung. (4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. (5) Personen, gegen die eine Maßnahme nach Absatz 1 ...
§ 22 ZFdG Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen (vom 01.01.2016)
... den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 ...
§ 22a ZFdG Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen (vom 24.08.2017)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten ...
§ 23 ZFdG Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 01.10.2019)
... 1 und Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend, 9. Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 treffen. Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes ...
§ 28 ZFdG Datenerhebung durch längerfristige Observationen (vom 15.06.2007)
... Daten durch längerfristige Observationen in entsprechender Anwendung des § 18 erheben. (2) Eine längerfristige Observation darf nur durch den ... nur durch den Behördenleiter oder seinen Vertreter angeordnet werden. (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende ...
§ 29 ZFdG Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen (vom 15.06.2007)
...  (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. (3) § 18 Abs. 4 gilt ...
§ 30 ZFdG Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (vom 15.06.2007)
...  (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende ...
§ 31 ZFdG Datenerhebung durch den Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit den Zollfahndungsämtern Dritten nicht bekannt ist (vom 15.06.2007)
...  (2) Für die Anordnung gilt § 28 Abs. 2 entsprechend. (3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende ...
§ 32 ZFdG Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen (vom 15.06.2007)
... den in Absatz 1 genannten Zweck nur zur Gefahrenabwehr verwendet werden. (3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend. (4) Über die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 1 ...
§ 32a ZFdG Eigensicherung durch Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnungen (vom 24.08.2017)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 88 FGG-RG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert: 1. In § 18 Abs. 3 Satz 6 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen ...

Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
G. v. 20.06.2013 BGBl. I S. 1602
Artikel 5 TKGBDAG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (8) Die betroffene Person ist in den ... gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 18 Absatz 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. (5) Die betroffene Person ist in den ...

Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... zu; seine Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft." 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:  ... Tage" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 10. § 21 wird wie folgt geändert:  ... b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 11. § 22 wird wie folgt geändert:  ... 3 gestrichen. d) Der Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 12. Nach § 22 wird folgender § 22a ... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 4 gelten entsprechend." 13. § 23a wird wie folgt ... 19. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 20. Dem § 29 wird ... 20. Dem § 29 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 21. § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden ... 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 3 werden jeweils wie folgt gefasst: „(3) § 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 ... 18 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Zuständig für die Unterrichtung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 1 ist das anordnende Zollfahndungsamt." 22. § 32 wird wie folgt ... 2 und 3 gestrichen. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 18 Abs. 4 gilt entsprechend." 23. Nach § 32 wird folgender § 32a ... die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (4) § 18 Abs. 4 und § 32 Abs. 4 gelten entsprechend." 24. In Kapitel 4 werden dem ...

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 4 ZollVNeuOrgG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt. 9. In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 ...