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§ 46 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 50 Vorschriften zitiert
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 50 Vorschriften zitiert
§ 46 Bußgeldvorschriften
§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
- 3.
- entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 46 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23c ZFdG Durchführungsvorschriften (vom 01.09.2013)
... besteht, über die Durchführung der §§ 23a bis 23f sowie §§ 45 und 46 dieses Gesetzes; dabei ist insbesondere über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis, Kosten und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1037
Artikel 1 ZFdGuaÄndG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... Straf- und Bußgeldvorschriften § 45 Strafvorschriften § 46 Bußgeldvorschriften § 47 (weggefallen)". 2. § 3 Abs. ...
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