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Kapitel 5 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 16.08.2002 BGBl. I S. 3202; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 50 Vorschriften zitiert
Geltung ab 24.08.2002; FNA: 602-2 Zollverwaltung
21 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 50 Vorschriften zitiert
Kapitel 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 45 Strafvorschriften
§ 45 wird in 2 Vorschriften zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 23e eine Mitteilung macht.
§ 46 Bußgeldvorschriften
§ 46 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 des Artikel 10-Gesetzes zuwiderhandelt,
- 2.
- entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person betraut oder
- 3.
- entgegen § 23a Abs. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicherstellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium der Finanzen; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
§ 47 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2007 BGBl. I S. 1037 m.W.v. 15. Juni 2007
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2793/b7748.htm