Änderung § 6 StDÜV vom 01.01.2011

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§ 6 StDÜV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 6 StDÜV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.11.2010 BGBl. I S. 1544
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag


(Text alte Fassung)

(1) Abweichend von § 87a Abs. 3 Satz 2 der Abgabenordnung ist bei der elektronischen Übermittlung keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, wenn ein anderes Verfahren eingesetzt wird, welches den Datenübermittler authentifiziert und die in § 1 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bei der elektronischen Übermittlung kann auf die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz verzichtet werden, wenn andere Verfahren eingesetzt werden, welche den Datenübermittler authentifizieren und die in § 1 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und Integrität der Daten erfüllen. 2 Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann zusätzlich auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei

1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,

2. Steueranmeldungen nach § 18 Absatz 1 bis 2a und 4a des Umsatzsteuergesetzes,

3. Anträgen auf Dauerfristverlängerung,

4. Anmeldungen nach § 18 Absatz 6 des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit den §§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie

5. Zusammenfassenden Meldungen nach § 18a des Umsatzsteuergesetzes.

(2) 1 Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 1 Abs. 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu überprüfen.

 



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