§ 8 - Postleistungsentgeltverordnung (PostLEntgV)

V. v. 12.12.2005 BGBl. I S. 3475; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2877
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 900-10-4-37 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.

(2) 1Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. 2Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Januar 2008

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Frühere Fassungen von § 8 PostLEntgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008 (17.05.2011)Artikel 1 Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 PostLEntgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PostLEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PostLEntgV Gesamtbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
... Gesamtbeurteilung ergibt sich zu gleichen Teilen aus der Leistungsbeurteilung (§ 8 ) und der Zielbewertung (§ 9), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die ...
§ 9 PostLEntgV Zielbewertung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes
... 10) zur Zielerreichung und erfolgt nach festgelegten Zielerreichungsstufen. § 8 gilt entsprechend. (2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraums eine ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Fortführung der leistungsorientierten Entgeltregelungen für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818
Artikel 1 PostLEntgFFV Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
... deutlich die Anforderun- gen 200 % 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „15. Februar" durch die Angabe „31. ...


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