Änderung § 12 PostLEntgV vom 01.01.2008

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§ 12 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 12 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 818

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Konfliktregelung für die Zielvereinbarung


(Text neue Fassung)

§ 12 Leistungsentgelt bei nicht zu vertretender Verhinderung an der Dienstverrichtung


vorherige Änderung

Für das Schlichtungsverfahren über die Zielvereinbarung gilt § 11 entsprechend.



1 Eine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung findet nicht statt, wenn die Beamtin oder der Beamte infolge von Dienstunfähigkeit oder aus anderen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beurteilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. 2 In diesem Fall gilt die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. 3 Ist im vorangegangenen Beurteilungszeitraum keine Leistungs- oder Gesamtbeurteilung erfolgt, gilt die Gesamtbeurteilungsstufe 'voll und ganz zufriedenstellend' als erreicht.




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