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Änderung § 1 PostLEntgV vom 09.10.2013

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§ 1 PostLEntgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung
§ 1 PostLEntgV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte


(Text alte Fassung)

1 Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. 2 Daneben können Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geändert worden ist, gewährt werden.

(Text neue Fassung)

Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden.