PostLEntgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.10.2013 geltenden Fassung | PostLEntgV n.F. (neue Fassung) in der am 09.10.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Persönlicher Geltungsbereich, leistungsbezogene Entgelte | |
(Text alte Fassung) 1 Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. 2 Daneben können Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen nach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geändert worden ist, gewährt werden. | (Text neue Fassung) Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, die bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. |
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833) die durch die Verordnung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3650) geändert worden ist, treten am Tag der Verkündung dieser Verordnung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten außer Kraft. | Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. |