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§ 5 - Vergabeverordnung (VgV)

neugefasst durch B. v. 11.02.2003 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 703-5-1 Kartellrecht
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§ 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen



(1) 1Bei der Vergabe von Aufträgen für Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 8. Dezember 2009) anwenden:

1.
bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, alle Bestimmungen der VOF;

2.
bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 6 Absatz 2 bis 7 VOF und § 14 VOF;

3.
bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.

2Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. 3Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. 4Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Dienstleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.





 

Frühere Fassungen von § 5 VgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
vom 07.06.2010 BGBl. I S. 724
aktuell vorher 01.11.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
vom 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
aktuellvor 01.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VgV Schätzung des Auftragswertes (vom 25.10.2013)
... gleichartige Lieferungen. Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die ...
§ 4 VgV Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (vom 25.10.2013)
... gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist: 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 ...
§ 17 VgV Melde- und Berichtspflichten (vom 22.03.2012)
... getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6). (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 3. VgVÄndV
... „des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen" ersetzt. 4. In § 5 Satz 1 wird die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes gegen ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
Artikel 1 7. VgVÄndV
... der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten." 5. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Wenn im Fall des Satzes ...

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... angefügt: „Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die ... gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist: 1. bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage ... energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen  ... 120 vom 15.5.2009, S. 5). 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vergabe freiberuflicher Leistungen (1) Bei der Vergabe von Aufträgen für ...

Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden das Wort ... getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6). (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung ...