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§ 4 - Vergabeverordnung (VgV)

neugefasst durch B. v. 11.02.2003 BGBl. I S. 169; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 703-5-1 Kartellrecht
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§ 4 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen



(1) Bei der Vergabe von Lieferaufträgen müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009; BAnz. 2010 S. 755) anwenden.

(2) 1Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und bei Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungsaufträgen führen sollen, müssen Auftraggeber nach § 98 Nummer 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen folgende Bestimmungen der VOL/A anwenden, soweit in § 5 nichts anderes bestimmt ist:

1.
bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der VOL/A;

2.
bei Aufträgen, die Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die Bestimmungen des § 8 EG VOL/A, § 15 EG Absatz 10 VOL/A und § 23 EG VOL/A sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A;

3.
bei Aufträgen, die sowohl Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A als auch Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil B zum Gegenstand haben, die in Nummer 1 genannten Bestimmungen, wenn der Wert der Dienstleistungen nach Anlage 1 Teil A überwiegt; ansonsten müssen die in Nummer 2 genannten Bestimmungen angewendet werden.

2Wenn im Fall des Satzes 1 Nummer 2 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des bei der Durchführung des betreffenden Auftrags eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Qualität der Auftragsausführung haben können, können diese Kriterien bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots berücksichtigt werden. 3Bei der Bewertung dieser Kriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen berücksichtigt werden. 4Die Gewichtung der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Durchführung des betreffenden Auftrags betrauten Personals soll zusammen 25 Prozent der Gewichtung aller Zuschlagskriterien nicht überschreiten.

(3) Bei Aufträgen, deren Gegenstand Personennahverkehrsleistungen der Kategorie Eisenbahnen sind, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

1.
Bei Verträgen über einzelne Linien mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren ist einmalig auch eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen zulässig.

2.
1Bei längerfristigen Verträgen ist eine freihändige Vergabe ohne sonstige Voraussetzungen im Rahmen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der durch den Vertrag bestellten Leistungen während der Vertragslaufzeit ausläuft und anschließend im Wettbewerb vergeben wird. 2Die Laufzeit des Vertrages soll zwölf Jahre nicht überschreiten. 3Der Umfang und die vorgesehenen Modalitäten des Auslaufens des Vertrages sind nach Abschluss des Vertrages in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) 1) Wenn energieverbrauchsrelevante Waren, technische Geräte oder Ausrüstungen Gegenstand einer Lieferleistung nach Absatz 1 oder wesentliche Voraussetzung zur Ausführung einer Dienstleistung nach Absatz 2 sind, müssen die Anforderungen der Absätze 5 bis 6b beachtet werden.

(5) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:

1.
das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und

2.
soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.

(6) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:

1.
konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und

2.
in geeigneten Fällen,

a)
eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder

b)
die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.

(6a) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 6 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.

(6b) 1Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach § 97 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 6 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 6a zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.

(7)*) Öffentliche Auftraggeber gemäß § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen Energieverbrauch und Umweltauswirkungen als Kriterium angemessen berücksichtigen. 2Zumindest müssen folgende Faktoren, jeweils bezogen auf die Lebensdauer des Straßenfahrzeugs im Sinne der Tabelle 3 der Anlage 2, berücksichtigt werden:

1.
Energieverbrauch,

2.
Kohlendioxid-Emissionen,

3.
Emissionen von Stickoxiden,

4.
Emissionen von Nichtmethan-Kohlenwasserstoffen und

5.
partikelförmige Abgasbestandteile.

(8) Zur Berücksichtigung des Energieverbrauchs und der Umweltauswirkungen nach Absatz 7 ist:

1.
§ 8 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung oder in den technischen Spezifikationen Vorgaben zu Energieverbrauch und Umweltauswirkungen macht, und

2.
§ 19 EG VOL/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftraggeber den Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen als Kriterium angemessen bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt.

(9) 1Sollen der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen von Straßenfahrzeugen im Rahmen der Entscheidung über den Zuschlag finanziell bewertet werden, ist die in Anlage 3 definierte Methode anzuwenden. 2Soweit die Angaben in Anlage 2 dem Auftraggeber einen Spielraum bei der Beurteilung des Energiegehaltes oder der Emissionskosten einräumen, nutzt der Auftraggeber diesen Spielraum entsprechend den lokalen Bedingungen am Einsatzort des Fahrzeugs.

(10) 1Von der Anwendung des Absatzes 7 sind Straßenfahrzeuge ausgenommen, die für den Einsatz im Rahmen des hoheitlichen Auftrags der Streitkräfte, des Katastrophenschutzes, der Feuerwehren und der Polizeien des Bundes und der Länder konstruiert und gebaut sind (Einsatzfahrzeuge). 2Bei der Beschaffung von Einsatzfahrzeugen werden die Anforderungen nach Absatz 7 berücksichtigt, soweit es der Stand der Technik zulässt und hierdurch die Einsatzfähigkeit der Einsatzfahrzeuge zur Erfüllung des in Satz 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird.

---
1)
§ 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
-
Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
-
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).

*)
§ 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5).





 

Frühere Fassungen von § 4 VgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.10.2013Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
aktuell vorher 20.08.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 16.08.2011 BGBl. I S. 1724
aktuell vorher 12.05.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
vom 09.05.2011 BGBl. I S. 800
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 1 Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
vom 07.06.2010 BGBl. I S. 724
aktuell vorher 01.11.2006Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
vom 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
aktuellvor 01.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 VgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VgV Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (vom 25.10.2013)
... 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird. --- 1) § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie ... Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). *) § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen ...
§ 17 VgV Melde- und Berichtspflichten (vom 22.03.2012)
... zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6). (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung ...
Anlage 3 VgV Methode zur Berechnung der über die Lebensdauer von Straßenfahrzeugen anfallenden Betriebskosten (vom 20.08.2011)
... Für die Zwecke von § 4 Absatz 9 Satz 1 werden die über die Lebensdauer eines Straßenfahrzeugs durch dessen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 3. VgVÄndV
... dies in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe ...

Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
V. v. 07.11.2002 BGBl. I S. 4338, zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 1. VgVÄndV
... § 4 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110), die durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 15.10.2013 BGBl. I S. 3854
Artikel 1 7. VgVÄndV
... Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt." 4. Dem § 4 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Wenn im Fall des Satzes ...

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... 1 genannten hoheitlichen Auftrags nicht beeinträchtigt wird." *) § 4 Absatz 7 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen ... anfallenden Betriebskosten 1. Für die Zwecke von § 4 Absatz 9 Satz 1 werden die über die Lebensdauer eines Straßenverkehrsfahrzeugs durch ...

Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung
... Weise eingeleitet wird." f) Absatz 10 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... zwar getrennt nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6). (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 16.08.2011 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 4. VgVÄndV
... 2011 (BGBl. I S. 800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 4 bis 6 werden durch die folgenden ... durch das Wort „Straßenfahrzeuge" ersetzt. --- 1) § 4 Absatz 4 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie ...