§ 6 Vergabe von Bauleistungen
(1) Auftraggeber nach §
98 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen haben bei der Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionen die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1) anzuwenden; für die in §
98 Nr. 6 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber gilt dies nur hinsichtlich der Bestimmungen, die auf diese Auftraggeber Bezug nehmen.
(2) 2) Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen der Absätze 3 bis 6 beachtet werden.
(3) In der Leistungsbeschreibung sollen im Hinblick auf die Energieeffizienz insbesondere folgende Anforderungen gestellt werden:
- 1.
- das höchste Leistungsniveau an Energieeffizienz und
- 2.
- soweit vorhanden, die höchste Energieeffizienzklasse im Sinne der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung.
(4) In der Leistungsbeschreibung oder an anderer geeigneter Stelle in den Vergabeunterlagen sind von den Bietern folgende Informationen zu fordern:
- 1.
- konkrete Angaben zum Energieverbrauch, es sei denn, die auf dem Markt angebotenen Waren, technischen Geräte oder Ausrüstungen unterscheiden sich im zulässigen Energieverbrauch nur geringfügig, und
- 2.
- in geeigneten Fällen,
- a)
- eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder
- b)
- die Ergebnisse einer Buchstabe a vergleichbaren Methode zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit.
(5) Die Auftraggeber dürfen nach Absatz 4 übermittelte Informationen überprüfen und hierzu ergänzende Erläuterungen von den Bietern fordern.
(6) Im Rahmen der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes nach §
97 Absatz 5 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist die anhand der Informationen nach Absatz 4 oder der Ergebnisse einer Überprüfung nach Absatz 5 zu ermittelnde Energieeffizienz als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen.
---
- 2)
- § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- -
- Richtlinie 2006/32/EG vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 5. April 2006 (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64),
- -
- Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1).
Frühere Fassungen von § 6 VgV
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Zitierungen von § 6 VgV
interne Verweise§ 6 VgV Vergabe von Bauleistungen (vom 19.07.2012) ... als Zuschlagskriterium angemessen zu berücksichtigen. --- 2) § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie ...
§ 17 VgV Melde- und Berichtspflichten (vom 22.03.2012) ... nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6 ). (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung
V. v. 23.10.2006 BGBl. I S. 2334
Artikel 1 3. VgVÄndV ... 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)" ersetzt. 5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „GWB" durch die Wörter „des Gesetzes ...
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts
G. v. 20.04.2009 BGBl. I S. 790, 1795
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 6. VgVÄndV ... § 6 Absatz 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. ...
Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie der Sektorenverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 800
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
V. v. 07.06.2010 BGBl. I S. 724
Artikel 1 VgVuaÄndV Änderung der Vergabeverordnung ... vom 8. Dezember 2009)" ersetzt. b) Satz 3 wird aufgehoben. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... nach öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen (§§ 4 bis 6 ). (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
V. v. 16.08.2011 BGBl. I S. 1724
Artikel 1 4. VgVÄndV ... durch das Wort „Straßenfahrzeuge" ersetzt. 2. § 6 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt: „(2) 2) Wenn die ... Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). 2) § 6 Absatz 2 der Vergabeverordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie ...
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