Änderung § 7 VgV vom 29.09.2009

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§ 7 VgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 VgV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Aufträge im Sektorenbereich


(Text neue Fassung)

§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 1, Nr. 4 Buchstabe b oder Nr. 4 Buchstabe c ausüben, haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 3. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).

(2) Die in § 98 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber, die eine Tätigkeit nach § 8 Nr. 2, Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ausüben, und die in § 98 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber haben bei der Vergabe von Aufträgen die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

1. im Fall von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A). Dies gilt nicht für Aufträge im Sinne des § 5;

2. im Fall von Bauaufträgen die Bestimmungen des 4. Abschnittes des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.04.2016) 



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