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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.09.2026 aufgehoben
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§ 9 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)
In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung V. v. 6. Dezember 2010 BGBl. I S. 1828 m.W.v. 14. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 9 Wein-Überwachungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.12.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Wein-Überwachungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WeinÜV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 WeinÜV Vereinfachte Regelungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes) (vom 30.07.2011)
... zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung ...
Zitat in folgenden Normen
Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV)
Artikel 1 V. v. 24.08.2026 BGBl. 2026 I Nr. 243
§ 31 WeinÜV Übergangsbestimmungen
... die Buch- und Registerführung bis zum Ablauf des 31. August 2027 noch nach den §§ 5 bis 17 und 40 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai ...
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