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Abschnitt 2 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 2 Buchführung

§ 5 Buchführungspflichtiger Personenkreis (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)



(1) Über den nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung buchführungspflichtigen Personenkreis hinaus, haben auch Geschäftsvermittler, die in Artikel 22 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannt sind, Ein- und Ausgangsbücher zu führen.

(2) Als Einzelhändler im Sinne des Artikels 22 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.

(3) Ein- und Ausgangsbücher brauchen nicht geführt zu werden von Personen und Personenvereinigungen, die ausschließlich Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 5 Litern vorrätig halten oder verkaufen, die mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sind, sofern die Ein- und Ausgänge sowie die Lagerbestände auf Grund anderer Unterlagen, insbesondere der Finanzbuchhaltung, jederzeit überprüft werden können und die Gesamtmenge der vorrätig gehaltenen oder verkauften Erzeugnisse im Einzelfall

1.
bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat fünf Liter,

2.
bei allen anderen Erzeugnissen 100 Liter

nicht übersteigt.




§ 6 Eingangs- und Ausgangsbücher (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)



Ein- und Ausgangsbücher im Sinne des Titels III Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind:

1.
das Kellerbuch,

2.
das Weinbuch,

3.
das Buch des Geschäftsvermittlers und

4.
das Stoffbuch.




§ 7 Kellerbuch und Weinbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Weingesetzes)



(1) Buchführungspflichtige nach Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 haben ein Kellerbuch und ein Weinbuch zu führen. Abweichend von Satz 1 haben Buchführungspflichtige, deren jährlicher Zukauf eine Menge von 30.000 Liter nicht abgefüllter Erzeugnisse des Weinsektors oder 40.000 Kilogramm Weintrauben nicht übersteigt, ein Kellerbuch oder ein Weinbuch zu führen.

(2) Das Kellerbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in der zeitlichen Reihenfolge der Vorgänge.

(3) Das Weinbuch enthält die Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in Konten für die einzelnen Erzeugnisse.

(4) Im Weinbuch und im Kellerbuch sind über die nach Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41, Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgeschriebenen Eintragungen hinaus für jedes Erzeugnis einzutragen:

1.
die nach den bezeichnungsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Bezeichnungen sowie die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,

2.
eine Nummer für die Erzeugnisse des Weinsektors (Weinnummer); diese Weinnummer muss jedem Erzeugnis nach einer nachvollziehbaren dokumentierten Ordnung zugewiesen und kann durch weitere Angaben ergänzt werden,

3.
die Behältnisnummer,

4.
die Amtliche Prüfungsnummer,

5.
die Losnummer,

6.
die Menge, die in der Eingangsmenge des eingetragenen Erzeugnisses enthalten ist und vollständig der angegebenen Bezeichnung entspricht (Originalmenge),

7.
die Angabe, dass das Erzeugnis angereichert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen angereichert worden ist:

a)
der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor der Anreicherung,

b)
die Anreicherungsspanne,

8.
die Angabe, dass das Erzeugnis entsäuert worden ist; soweit das betreffende Erzeugnis vom Buchführungspflichtigen entsäuert worden ist:

a)
der Gesamtsäuregehalt des Erzeugnisses vor der Entsäuerung,

b)
die Entsäuerungsspanne,

9.
die Verwendung folgender Stoffe unter Angabe des Zeitpunktes und der Menge:

a)
DL-Weinsäure,

b)
Kaliumsorbat,

c)
Sorbinsäure,

10.
bei der ersten Eintragung des Erzeugnisses nach der Ernte der natürliche Alkoholgehalt (Mostgewicht),

11.
Verarbeitungs- und Verwendungsbeschränkungen des Erzeugnisses und

12.
erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchserlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Ausnutzung.

(5) Wer ein Weinbuch nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 in nicht gebundener Form führt, hat ein Registerbuch zu führen, in das, für jedes Erzeugnis in der zeitlichen Reihenfolge des ersten Vorgangs, einzutragen sind:

1.
die Weinnummer,

2.
das Datum des ersten Vorganges und

3.
die Bezeichnung des Erzeugnisses.

(6) Im Weinbuch und im Kellerbuch kann bei den Eintragungen nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 anstelle der Bezeichnung des Erzeugnisses die Weinnummer angegeben werden. Ist ein anderes Erzeugnis gleichermaßen von dem Vorgang betroffen, so ist auch dieses Erzeugnis mit seiner Bezeichnung oder seiner Weinnummer anzugeben. Bei Mengenangaben ist zwischen nicht abgefüllten und abgefüllten Erzeugnissen zu unterscheiden. Darüber hinaus sind abgefüllte Erzeugnisse hinsichtlich der Nennfüllmenge der verwendeten Behältnisse zu unterscheiden.

(7) Die Herabstufung eines Qualitätsweines oder Prädikatsweines zu Landwein, zu Wein, der zur Herstellung von Landwein geeignet ist, oder zu Wein, der weder Landwein ist noch zur Herstellung von Landwein geeignet ist, ist unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Wird die Bezeichnung eines Erzeugnisses geändert, so ist das Erzeugnis unter Vergabe einer neuen Weinnummer im Kellerbuch, im Weinbuch und im Registerbuch einzutragen. Im Falle des Satzes 2 ist die Vergabe einer neuen Weinnummer nicht erforderlich, wenn die Bezeichnungsänderung deutlich erkennbar eingetragen wird.

(8) Der Eigenverbrauch des Erzeugers und seiner Familie ist jährlich im Kellerbuch und im Weinbuch einzutragen; unvorhersehbare Änderungen im Volumen eines Erzeugnisses sind als Schwund oder Mehrmenge einzutragen.

(9) Gemäß Artikel 44 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 werden für Mengenverluste folgende zulässige Höchstsätze festgesetzt:

1.
für Verluste durch Lagerung

a)
im Holzfass 0,4 vom Hundert und

b)
in anderen Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern 0,05 vom Hundert

für jeden Monat der Lagerung,

2.
für Verluste durch Änderung der Erzeugnisklasse bei der Verarbeitung von Traubenmost zu Wein 8 vom Hundert,

3.
für Verluste durch Behandlungen und Abfüllung 5 vom Hundert.

Mengenverluste, die die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze überschreiten, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.




§ 8 Buch des Geschäftsvermittlers (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)



Geschäftsvermittler haben für die von ihnen vermittelten Erzeugnisse ein Buch mit folgenden Angaben zu führen:

1.
das Datum des Kaufvertrages,

2.
die Nummer des Ankaufes,

3.
die Bezugsnummer des Begleitpapiers,

4.
die Bezeichnung des Erzeugnisses,

5.
die Menge in Litern oder Kilogramm oder die Anzahl der Flaschen unter Angabe der Nennfüllmenge,

6.
der Name und die Anschrift des Verkäufers und

7.
der Name und die Anschrift des Käufers.

Die Eintragungen können auf die Angabe des Begleitpapiers beschränkt werden, wenn entsprechende Durchschriften oder Abdrucke gesammelt werden und in zeitlicher Reihenfolge geordnet vorliegen.


§ 9 Stoffbuch (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)



In das Stoffbuch sind von den in Artikel 43 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Buchführungspflichtigen die dort aufgeführten Erzeugnisse und Stoffe jeweils auf einem gesonderten Konto einzutragen. Jedes Erzeugnis und jeder Stoff ist mit seiner Verkehrsbezeichnung anzugeben und seine Verwendung für jedes betroffene Erzeugnis gesondert einzutragen.




§ 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)



(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.

(2) Über die Merkzeichen für

1.
Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und

2.
Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merkzeichen verwendet werden,

ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt

1.
hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):

a)
die Behältnisnummer,

b)
das Fassungsvermögen,

c)
der Aufstellungsort;

sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;

2.
hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.

(3) Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.

(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt.




§ 11 Ausnahmen und Erleichterungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)



(1) Soweit Erzeuger selbst erzeugte Trauben abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach Titel II Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass die Regelung in Satz 1 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für selbst erzeugten Traubenmost und Wein gilt.

(2) Bei den in Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Händlern gilt die Sammlung aller Begleitpapiere als Buchführung.

(3) Die Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher können unter den Voraussetzungen des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 bis zu 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Vorganges erfolgen.




§ 12 Buchführungsverfahren (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)



(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung

1.
die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und

2.
das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1.




§ 13 Analysenbuchführung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 erster Halbsatz i. V. m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)



(1) Wer die für Erzeugnisse vorgeschriebenen analytischen Untersuchungen durchführt, hat ein Analysenbuch zu führen. Aus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein

1.
die Art der Untersuchung und, soweit ein Auftrag erteilt worden ist, der Auftraggeber,

2.
das analytische Untersuchungsergebnis und die bei der Untersuchung festgestellten sensorischen Merkmale,

3.
Zeitpunkt und Inhalt eines Beratungsvorschlages,

4.
Art und Menge zu verwendender Behandlungsstoffe und

5.
Name und Unterschrift desjenigen, der die Untersuchung durchgeführt oder verantwortlich überwacht hat.

(2) Das Analysenbuch kann auch auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung geführt werden. Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Analysenbuchführung nach Satz 1.

(3) Das Analysenbuch muss fünf Jahre in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.


§ 14 Herbstbuch, tägliche Erntefeststellung (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)



(1) Wer Weintrauben erntet, hat täglich

1.
den natürlichen Alkoholgehalt,

2.
die Erntemenge,

3.
die Herkunft und

4.
die Rebsorte

des Lesegutes in ein mit seiner Anschrift und seinem Namen versehenes Buch nach einem von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Muster (Herbstbuch) einzutragen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann bei Lesegut, das vom Erntenden als Weintrauben verkauft oder an einen Erzeugerzusammenschluss abgeliefert wird, an die Stelle der Eintragung in das Herbstbuch die Kaufbestätigung des Käufers oder die Annahmebestätigung des Erzeugerzusammenschlusses treten, soweit diese die geforderten Angaben enthalten. In diesem Fall sind die Bestätigungen fortlaufend zu numerieren und gesammelt aufzubewahren.


§ 15 Vereinfachte Regelungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes)



Die Eintragungen im Herbstbuch können die Eintragungen in das Kellerbuch, das Weinbuch und das Stoffbuch bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres ersetzen, sofern die nach den §§ 7 und 9 erforderlichen Angaben im Herbstbuch erfolgen. Abweichungen, die sich aus der Mengenschätzung am Tag der Ernte ergeben, sind durch Korrekturbuchungen zu bereinigen.




§ 16 Buchführung, Ermächtigungen (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 6 und 8 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)



Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Weinbaubetriebe über die nach dieser Verordnung zu führenden Bücher hinaus Buch über die nach den §§ 9 bis 11 des Weingesetzes an andere abgegebenen, verwendeten, verwerteten oder destillierten Erzeugnisse oder Mengen zu führen haben. Soweit die Landesregierungen von der Befugnis des Satzes 1 Gebrauch machen, haben sie die Einzelheiten der Buchführung, insbesondere die Gestaltung der Bücher sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, zu regeln.


§ 17 Art der Eintragungen (zu § 29 Abs. 2 erster Halbsatz des Weingesetzes)



Die Angaben in den Ein- und Ausgangsbüchern einschließlich des Registerbuches, im Herbstbuch, im Analysenbuch und in der Behältnisliste müssen vollständig und deutlich lesbar in deutscher Sprache in urkundenfester Schrift eingetragen werden. Eintragungen dürfen nicht unleserlich gemacht oder ohne Sichtbarmachung geändert werden. In die Buchführung dürfen nicht vorgeschriebene Eintragungen nur gemacht werden, soweit dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet.