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§ 10 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 10 Zusätzliche Pflichten (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Weingesetzes)



(1) Behältnisse, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, und Flaschenstapel sind so mit Merkzeichen zu versehen, dass sie nicht verwechselt werden können. Die Merkzeichen sind an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Als Merkzeichen für Flaschenstapel gilt die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses.

(2) Über die Merkzeichen für

1.
Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern und

2.
Flaschenstapel, für die nicht die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses als Merkzeichen verwendet werden,

ist Buch zu führen. Die Buchführung über Merkzeichen erfolgt

1.
hinsichtlich der Merkzeichen für Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten, mittels einer Liste mit folgenden Angaben für jedes Behältnis (Behältnisliste):

a)
die Behältnisnummer,

b)
das Fassungsvermögen,

c)
der Aufstellungsort;

sind alle Behältnisse in einem Raum aufgestellt, genügt die einmalige Angabe dieses Raumes als Aufstellungsort für alle Behältnisse;

2.
hinsichtlich der Merkzeichen für Flaschenstapel durch die Angabe der Weinnummer oder der genauen Bezeichnung des Erzeugnisses.

(3) Die nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 aufzubewahrenden Bücher und Unterlagen einschließlich der Begleitpapiere müssen in den Geschäftsräumen aufbewahrt werden.

(4) Nach anderen Vorschriften bestehende Pflichten zur Buchführung, zur Aufbewahrung von Büchern oder Unterlagen oder zur Meldung oder Eintragung in bestimmte Register bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 10 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 WeinÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 29.10.2022)
... Weise oder nicht jährlich macht, 6. entgegen § 8 Satz 1 oder § 10 Abs. 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen ... 2 ein Buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 7. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Behältnisse oder Flaschenstapel nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit ... nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Merkzeichen versieht, 8. entgegen § 10 Abs. 3 Bücher, Unterlagen oder Begleitpapiere nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ...