(1) Die Erntemeldung, die Erzeugungsmeldung und die Bestandsmeldung nach der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind den zuständigen Stellen auf den von diesen ausgegebenen Vordrucken zu erstatten. Die Verwendung von Ausdrucken der elektronischen Datenverarbeitung kann von der zuständigen Stelle gestattet werden, sofern diese Ausdrucke sämtliche erforderlichen Angaben enthalten.
(2) Von der Erntemeldung sind Traubenerzeuger befreit, die
- 1.
- ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen oder
- 2.
- Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder einer Erzeugergemeinschaft sind und ihre gesamte Ernte in Form von Trauben oder Most abliefern.
(3) Die Landesregierungen können zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung oder, soweit dies zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, des
Weingesetzes oder von auf Grund des
Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass und in welcher Weise
- 1.
- beabsichtigte oder vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen,
- 2.
- die Rebflächen des Betriebes, die Ertragsrebfläche, die Erntemenge nach Rebsorten und Herkunft, die vorgesehene Differenzierung der Weine, Qualitätsweine und Prädikatsweine oder der Bestand an Erzeugnissen differenziert nach Rebsorte, Herkunft, Wein, Qualitätswein und Prädikatswein
zu melden sind.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
- 1.
- 100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,
- 2.
- 100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,
- 3.
- 100 Liter konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat = 500 Liter Wein,
- 4.
- 100 Liter Jungwein = 100 Liter Wein.
(7) Als Einzelhändler im Sinne des Artikel 22 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 436/2009 gilt, wer im Einzelfall an einen Endverbraucher nicht mehr als 100 Liter Wein abgibt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1514
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1136
V. v. 27.09.2007 BGBl. I S. 2308, 2465
Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862