§ 36 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 36 Probenahme und Kosten (zu § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Weingesetzes)



(1) Die Zolldienststelle darf die für die Untersuchung erforderlichen Muster und Proben unentgeltlich entnehmen.

(2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Untersuchung von weinhaltigen Getränken, aromatisierten Weinen, aromatisierten weinhaltigen Getränken und aromatisierten weinhaltigen Cocktails sowie die Auslagen für die Verpackung und Beförderung der Muster und Proben dieser Erzeugnisse trägt der Verfügungsberechtigte; er ist Kostenschuldner gegenüber der Untersuchungsstelle. Sind mehrere Gutachten erforderlich, so werden, soweit der Einfuhr nichts entgegensteht, Kosten nur für das Erstgutachten erhoben. Im Übrigen werden Kosten nicht erhoben.



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