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§ 37 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 37 Zollanschlüsse, Freihäfen, vorübergehende Ausfuhr (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)



(1) Die amtliche Untersuchung und Prüfung kann entfallen bei Erzeugnissen, die aus Freihäfen eingeführt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die amtliche Untersuchung und Prüfung bereits vorgenommen worden ist und ergeben hat, dass die Erzeugnisse nach ihrer Zweckbestimmung sowie ihre Behältnisse und ihre Bezeichnung und Aufmachung den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union, dem Weingesetz und den auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.

(2) Zur Einfuhr bereits zugelassene Erzeugnisse bedürfen bei nur vorübergehender Ausfuhr keiner erneuten Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass sie zwischenzeitlich weder behandelt noch umgefüllt worden sind.

(3) Die Zulassung zur Einfuhr entfällt bei den in Zollanschlüssen hergestellten Erzeugnissen, wenn sie unmittelbar aus dem Zollanschluss eingeführt werden.

(4) Die Landesregierung des an den Zollanschluss angrenzenden Landes kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass, soweit nach Absatz 3 die Zulassung entfällt, in Zollanschlüssen hergestellte Erzeugnisse nur eingeführt werden dürfen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Erzeugnisse den in § 32 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 37 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 37 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 37 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... 4 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 2 Satz 1 und § 37 Absatz 1 werden jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die ...