Anlage 2 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 (zu § 35 Abs. 4 Nr. 2) Untersuchungsstellen für das Zweitgutachten bei Einfuhruntersuchungen


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Institut für Hygiene und Umwelt Hamburg,

2.
Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt Münsterland-Emscher-Lippe, Münster,

3.
Landesuntersuchungsamt - Institut für Lebensmittelchemie und Arzneimittelprüfung Mainz,

4.
Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, Standort Dresden,

5.
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Würzburg.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung V. v. 6. Dezember 2010 BGBl. I S. 1828 m.W.v. 14. Dezember 2010

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Frühere Fassungen von Anlage 2 Wein-Überwachungsverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.12.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
vom 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 2 Wein-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 WeinÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 35 WeinÜV Zuständigkeit für die Erteilung der Zulassung (zu § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 3 und 5 des Weingesetzes) (vom 14.12.2010)
... 1 aufgeführten Untersuchungsstellen; 2. für das Zweitgutachten die in Anlage 2 aufgeführten Untersuchungsstellen; 3. für das Obergutachten das ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
Artikel 1 1. WeinÜVÄndV
... e) Die bisherigen Nummern 17 und 18 werden die neuen Nummern 16 und 17. 22. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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