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Änderung § 12 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Buchführungsverfahren (zu § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 erster Halbsatz i.V.m. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 12 Abs. 1 Unterabs. 1 zweiter Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(Text neue Fassung)

(1) Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 sind von der zuständigen Stelle auf Antrag zu genehmigen, wenn die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und dieser Verordnung erfüllt sind. Die zuständige Stelle kann die Genehmigung, auch nachträglich, mit Auflagen verbinden. Sie kann erteilte Genehmigungen widerrufen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen. Die Anwendung von nach Satz 1 genehmigten modernen Buchführungsverfahren kann durch die Landesregierungen allgemein zugelassen werden. In diesen Fällen genügt eine Anzeige durch den Anwender bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(2) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung

vorherige Änderung

1. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1 und

2. die Einzelheiten der Buchführungsverfahren
nach Absatz 1.



1. die näheren Voraussetzungen und die Einzelheiten der Buchführungsverfahren nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a und c der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und

2.
das Verfahren für die Genehmigung und die allgemeine Zulassung nach Absatz 1.