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Änderung § 19 Wein-Überwachungsverordnung vom 14.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung
§ 19 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.12.2010 BGBl. I S. 1828
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes)


(Text neue Fassung)

§ 19 Vorgeschriebenes Begleitpapier für nicht abgefüllte Erzeugnisse (zu § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)


vorherige Änderung

Für die Beförderung der in Artikel 3 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 884/2001 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhanges II der genannten Verordnung auszustellen.



Für die Beförderung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Erzeugnisse in Behältnissen mit einem Nennvolumen von mehr als 60 Litern, die im Inland beginnt, ist ein Begleitpapier nach dem in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführten Muster zu verwenden und unter Berücksichtigung des Anhangs VI der genannten Verordnung auszustellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)