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Abschnitt 4 - Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 14.05.2002 BGBl. I S. 1624; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2022 BGBl. I S. 1873
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-2 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 4 Überwachung

§ 25 Durchführung der Überwachung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)



Im Rahmen der Überwachung sind Rückstellproben der amtlichen Qualitätsweinprüfung zur Feststellung der Identität sowie bei der Herbstkontrolle Proben des geernteten Lesegutes zu entnehmen.


§ 26 Handhabung der Überprüfung (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)



(1) Überprüfungen von Betrieben sind regelmäßig ohne Voranmeldung und so durchzuführen, dass in den Betriebsablauf nicht über das notwendige Maß hinaus eingegriffen wird.

(2) Unmittelbar zu Beginn einer Überprüfung ist der Betriebsinhaber oder ein an seiner Stelle verantwortlicher Mitarbeiter über die Maßnahme in Kenntnis zu setzen.


§ 27 Entnahme von Proben (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)



(1) Bei Überprüfungen sind regelmäßig Proben von Erzeugnissen zur analytischen und sensorischen Prüfung zu entnehmen.

(2) Bei der Entnahme von Proben in Erzeuger- und Abfüllbetrieben ist für jede Probe eine Niederschrift anzufertigen; eine Probe ist als Rückstellprobe im Betrieb zu belassen und vom Inhaber des Betriebes bis zur Freigabe durch die zuständige Behörde aufzubewahren. Eine Durchschrift oder eine inhaltsgleiche Mehrausfertigung der Niederschrift ist der zurückzulassenden Probe beizufügen. Der Inhaber des in Satz 1 genannten Betriebes kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.




§ 28 Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden (zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 des Weingesetzes)



(1) Die für die Überwachung zuständigen Stellen haben sich bei Feststellungen von Zuwiderhandlungen gegen weinrechtliche Vorschriften zu unterrichten und sich bei der Ermittlungstätigkeit gegenseitig zu unterstützen. Stellt die ermittelnde Stelle fest, dass sie örtlich unzuständig ist, so hat sie die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Ermittlungen unmittelbar zu unterrichten.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die mit der Überwachung beauftragten Personen unmittelbar an andere Stellen der Überwachung herantreten. Die nächstvorgesetzte Stelle ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen zur Überwachung von Betrieben mit Niederlassungen in Bereichen mehrerer zuständiger Stellen eines Landes, welche Stelle die Maßnahmen der Überwachung in diesen Betrieben koordiniert.

(4) Ein Austausch von Proben zur sensorischen und analytischen Beurteilung zwischen den zuständigen Stellen verschiedener Länder ist zu gewährleisten.