Die Kreditnehmer sind verpflichtet, der Gläubigerbank und der beauftragten Stelle auf Verlangen Auskunft über alle für die Beurteilung der Fähigkeit zur Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden gemäß Teil 3 maßgeblichen Umstände zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen und in ihren Betrieb zu gewähren.
(1) Für die Berechnungen der Bemessungsgrundlage nach §
2 sind die Regelungen über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen nach §§
140 ff. der
Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden.
(2) Änderungen, die sich insbesondere auf Grund einer Außenprüfung im Sinne der §§
193 ff. der
Abgabenordnung ergeben, sind bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage jeweils in dem Jahr, für das sich eine Änderung beziehungsweise Änderungen ergeben, und auch in den Fällen zu berücksichtigen, in denen sie keine Auswirkungen auf die Berechnung des nach den einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinns haben sollten.
Die Vorschriften der §§
2,
3 und
12 sind erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt.
(1) Bei Kreditnehmern, die einen Antrag nach §
8 Abs. 1 stellen, werden Vorschriften der §§
2,
3 und
12 in dem Geschäftsjahr, das nach dem 30. Juni 2004 beginnt, zunächst nicht angewandt. Kommt es zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung gemäß §
9 Abs. 3, wird auf die Anwendung der §§
2,
3 und
12 für dieses Geschäftsjahr endgültig verzichtet. Kommt es nicht zur Auflösung gemäß §
9 Abs. 3, ist für dieses Geschäftsjahr die zusätzliche Abführung aus der Anwendung der Vorschriften nach den §§
2,
3 und
12 nach Scheitern des Ablöseverfahrens nachzuzahlen.
(2) Soweit die Vorschriften der §§
2,
3 und
12 gemäß Absatz 1 erst für spätere Geschäftsjahre anzuwenden sind, sind in der Zwischenzeit abweichend von §
6 die bisherigen vertraglichen Regelungen der Rangrücktrittsvereinbarung weiter anzuwenden.