§ 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Bußgeldverfahren wird dem Rechtspfleger die Entscheidung über Feststellungsanträge nach
§ 52 Absatz 2 und
§ 53 Absatz 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übertragen.
Frühere Fassungen von § 22 RPflG
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interne Verweise§ 3 RPflG Übertragene Geschäfte (vom 01.01.2024) ... der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses; 3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Gesetzes einzeln aufgeführten Geschäfte a) in ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 6 VermAbschRÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften ... April 2017 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und ... wird wie folgt geändert: 1. § 22 wird wie folgt gefasst: „ § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren Von den gerichtlichen ...
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