Auf Grund des §
27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
2 Absatz 1, 3, des §
10 Absatz 2 und 3 sowie §
26 Absatz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom
27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des §
27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit §
2 Absatz 1, 3 und 4, den §§
5 und
10 Absatz 2 bis 4 des
Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Die Einfuhrliste - Anlage zum
Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805), die durch die Verordnung vom 4. März 2009 (BAnz. S. 826) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.