Einhundertneunundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - (159. AWGAnlÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.2009 BAnz. S. 4573; Geltung ab 01.01.2010
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3, des § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 26 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 5 und 10 Absatz 2 bis 4 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:

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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2010 AWG Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz

Die Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - in der Fassung der Verordnung vom 16. Dezember 2008 (BAnz. S. 4805), die durch die Verordnung vom 4. März 2009 (BAnz. S. 826) geändert worden ist, erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie



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