§ 11 ESchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2011 geltenden Fassung | § 11 ESchG n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.11.2011 BGBl. I S. 2228 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Verstoß gegen den Arztvorbehalt | |
(1) Wer, ohne Arzt zu sein, | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt oder 2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche Befruchtung vornimmt, 2. entgegen § 9 Nummer 2 eine Präimplantationsdiagnostik vornimmt oder 3. entgegen § 9 Nummer 3 einen menschlichen Embryo auf eine Frau überträgt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Nicht bestraft werden im Fall des § 9 Nr. 1 die Frau, die eine künstliche Insemination bei sich vornimmt, und der Mann, dessen Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird. |