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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (10. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2015 WeinVergV § 1, § 5

Die Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden

a)
die Wörter „Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter „Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union" und

b)
die Wörter „für Wein" durch die Wörter „für landwirtschaftliche Erzeugnisse hinsichtlich des Weinsektors"

ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „auf Drittlandsmärkten" gestrichen.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Absatzförderung" die Wörter „in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder" eingefügt.

c)
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt prüft innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Drittländern, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung erfüllt sind und trifft nach Maßgabe der in Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1) genannten Kriterien im Rahmen der verfügbaren Fördermittel eine Auswahl aus den Maßnahmen, für die ein Antrag auf Gewährung einer Vergünstigung nach Absatz 3 gestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anträge auf Gewährung einer Vergünstigung für die Absatzförderung in Mitgliedstaaten, sofern die in den Artikeln 5b bis 5fa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Kriterien vorliegen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. WeinRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. WeinRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher und hopfenrechtlicher Bestimmungen
V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Artikel 4 WeinSFVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I S. 1300), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1671 ) geändert worden ist, außer ...