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§ 10 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 10 Prämienausschluss



(1) Wird festgestellt, dass bei Tieren aus dem Rinderbestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwendung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeuger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt auszuschließen:

1.
Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

2.
Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

3.
Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des Falles für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden.

(2) Wird festgestellt, dass der Eigentümer oder Halter von Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von der Prämiengewährung auszuschließen.