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2. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie, die Extensivierungsprämie und die Mutterschafprämie

§ 5 Kennzeichnung, Anzeige



Die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie kann ein Erzeuger nur für Rinder erhalten, wenn

1.
sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gekennzeichnet sind und

2.
deren Kennzeichnung nach § 24e der Viehverkehrsverordnung und deren Bestandsveränderung nach § 24g der Viehverkehrsverordnung der dafür zuständigen Landesstelle angezeigt wurden.


§ 6 Bestandsregister



(1) Ein Erzeuger, der die Sonderprämie, die Schlachtprämie, die Mutterkuhprämie oder die Extensivierungsprämie erhalten will, hat ein Register nach Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie nach § 24i der Viehverkehrsverordnung zu führen. Ein Erzeuger, der die Mutterschafprämie beantragen will, hat ein Bestandsregister nach § 24c der Viehverkehrsverordnung zu führen.

(2) Das Bestandsregister muss für die Mutterschafprämie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1.
die Anzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen weiblichen Schafe, die mindestens einmal abgelammt haben oder mindestens ein Jahr alt sind (prämienfähige Mutterschafe), und

2.
die jeweils aktuelle Anzahl der im Betrieb gehaltenen prämienfähigen Mutterschafe.

Eine Kopie des Bestandsregisters ist mit jedem Antrag auf Mutterschafprämie vorzulegen.


§ 7 Geburtsdatum



Wird im Bestandsregister oder in sonstigen Nachweisen, Erklärungen oder Unterlagen als Geburtsdatum eines Tieres die Woche angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag der Woche, wird der Geburtsmonat angegeben, so gilt das Tier als am letzten Tag des Monats geboren.


§ 8 Futterfläche



(1) Der Erzeuger, der nach den in § 1 genannten Rechtsakten Angaben zur Futterfläche machen muss, um die Sonderprämie, Mutterkuhprämie, Extensivierungsprämie oder Sonderbeihilfe zur Mutterschafprämie erhalten zu können, hat diese Angaben innerhalb der Frist zu machen, die in der Flächenzahlungs-Verordnung für den Antrag auf Flächenzahlungen festgelegt ist. Für die Angaben zur Futterfläche können die Länder Muster bekannt geben oder Vordrucke bereithalten. Soweit die Länder Muster bekannt machen oder Vordrucke bereithalten, sind diese zu verwenden.

(2) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,3 Hektar groß sein oder mindestens aus einem oder mehreren ganzen Flurstücken bestehen. Abweichend von Satz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung für Realteilungsgebiete auch eine Mindestgröße der zusammenhängenden Fläche von 0,1 Hektar zulassen.

(3) Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Rinder-, Schaf- oder Ziegenhaltung mindestens zur Verfügung stehen muss, beginnt am 1. Januar und endet am 31. Juli des gleichen Kalenderjahres.

(4) Als "Weideland" nach Artikel 13 Abs. 3c der Verordnung (EG) Nr. 1254/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. EG Nr. L 160 S. 21) in der jeweils geltenden Fassung gilt Grünland, das als Mähweide, Weide oder Hutung genutzt und in einem Kalenderjahr während der Vegetationsperiode von Rindern oder Schafen zumindest zeitweise beweidet wird.


§ 9 Datenabgleich



Hinsichtlich des Prämienstatus der einzelnen Rinder, für die die Prämie beantragt wurde, erfolgt ein Datenabgleich durch eine von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte Stelle.


§ 10 Prämienausschluss



(1) Wird festgestellt, dass bei Tieren aus dem Rinderbestand eines Erzeugers gegen das Verbot der Verwendung oder im Betrieb eines Erzeugers gegen das Verbot der Aufbewahrung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse nach Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt verstoßen wird, so ist der Erzeuger von der Prämiengewährung von dem Jahr an gerechnet, in dem die Wiederholung festgestellt wird, wie folgt auszuschließen:

1.
Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

2.
Bei Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse wird der Erzeuger für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen.

3.
Bei mehr als einmaliger Wiederholung des Verstoßes gegen das Verbot der Verwendung oder Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Stoffe oder Erzeugnisse kann der Erzeuger über die in den Nummern 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus je nach Schwere des Falles für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalenderjahren von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden.

(2) Wird festgestellt, dass der Eigentümer oder Halter von Rindern die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wiederholt behindert, so ist er entsprechend Absatz 1 Nr. 1 und 3 von der Prämiengewährung auszuschließen.


§ 11 Kontrolle der Besatzdichte



Bei der Kontrolle der Besatzdichte für die Gewährung der Extensivierungsprämie werden zur Ermittlung der Anzahl der Rinder alle Tage des Jahres nach dem Verfahren nach Artikel 32 Abs. 3 Unterabs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. EG Nr. L 281 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.