(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen rechnerisch nach den in §
1 genannten Rechtsakten entstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zuständig.
(2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für die Anträge gilt §
14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, die nach §
14 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen Reserve in Betracht kommen.