- 1.
- Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,
- 2.
- Ohrmarkennummern der Tiere,
- 3.
- "Bulle" oder "Ochse" oder Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr oder Versendung,
- 4.
- Altersklassen im Falle von Ochsen.
Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Bullen einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen.
(2) Der Antrag auf Sonderprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(3) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen wird. Hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.
(4) Bei der Ausfuhr männlicher Rinder in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.