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4. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


4. Abschnitt Sonderprämie und Schlachtprämie

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 16 Antragsverfahren



Die Beantragung der Sonderprämie und der Schlachtprämie erfolgt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.


2. Unterabschnitt Sonderprämie

§ 17 Gewährung als Schlachtprämie



Die Sonderprämie wird für männliche Rinder als Schlachtprämie nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 gewährt.


§ 18 Einzelbetriebliche Höchstgrenze



(1) Der in Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bestimmte Grenzwert von 90 Tieren je Betrieb gilt nicht, wenn

1.
der Erzeuger im Hinblick auf eine umweltgerechte Düngung für Stickstoff, Phosphat und Kali

a)
den nach § 5 der Düngeverordnung erstellten Nährstoffvergleich sowie zusätzlich eine Aufzeichnung von Art und Menge der innerhalb eines Jahres ausgebrachten Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und

b)
die sich aus dem Nährstoffvergleich nach Buchstabe a ergebenden Nährstoffsalden erstellt und auf dem Betrieb vorliegen hat und

2.
der Erzeuger oder ein im Betrieb tätiger mitarbeitender Familienangehöriger oder ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer in der Alterssicherung der Landwirte oder als Unternehmer oder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist; beantragt der Erzeuger die Sonderprämie für mehr als 250 Tiere, muss er für die über 250 hinausgehende Zahl von Antragstieren bezogen auf jeweils weitere 125 Antragstiere im Jahresdurchschnitt mindestens eine weitere Person beschäftigen, die versicherungspflichtig ist oder wegen anderweitiger Absicherung von der Versicherungspflicht auf Antrag befreit ist.

(2) Für vor dem 1. Januar 2002 geschlachtete, versandte oder ausgeführte Tiere gilt § 18 in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.


§ 19 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung



(1) Der Antrag auf Sonderprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:

1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,

2.
Ohrmarkennummern der Tiere,

3.
"Bulle" oder "Ochse" oder Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr oder Versendung,

4.
Altersklassen im Falle von Ochsen.

Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Bullen einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen.

(2) Der Antrag auf Sonderprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Der Antrag auf Sonderprämie ist bei der Versendung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union spätestens drei Werktage vor dem Tag zu stellen, an dem das männliche Rind den Bestand des Erzeugers verlassen wird. Hierbei gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(4) Bei der Ausfuhr männlicher Rinder in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.


§ 20 Regionale Höchstgrenze



Wird die regionale Höchstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Sonderprämie im Bundesanzeiger bekannt.




§ 21 Begleitdokumente



Im Falle der Versendung von Tieren in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind dem Antrag auf Sonderprämie die Rinderpässe nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Eintragung des Prämienstatus durch die Landesstelle beizufügen.


3. Unterabschnitt Schlachtprämie

§ 22 Anträge, Antragstellung und Ausfuhranmeldung



(1) Der Antrag auf Schlachtprämie enthält zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 genannten Angaben folgende weitere Angaben:

1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Erzeugers und die Registriernummern nach der Viehverkehrsverordnung für gegebenenfalls vorhandene Betriebsstätten,

2.
Zahl und Ohrmarkennummern der Tiere,

3.
Kategorie der Tiere im Falle der Ausfuhr.

Erzeuger, die in ihrem Betrieb Tiere schlachten oder schlachten lassen und deren Fleisch für den Eigenverbrauch vorgesehen ist, haben dem Antrag eine Kopie einer Bescheinigung über die amtliche Fleischuntersuchung und bei der Schlachtung von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten einen Nachweis über das Schlacht- oder Lebendgewicht beizufügen. Im Falle der Ausfuhr hat der Erzeuger dem Antrag für Kälber einen Nachweis über das Lebendgewicht von Kälbern bei einem Schlachtalter von fünf bis weniger als sieben Monaten beizufügen.

(2) Der Antrag auf Schlachtprämie ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der Schlachtung des Tieres oder, im Falle der Ausfuhr, sechs Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Für in einem Kalenderjahr geschlachtete oder ausgeführte Tiere ist der Antrag jedoch spätestens am letzten Tag des Monats Februar des folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Bei der Ausfuhr von Tieren in ein Drittland hat der Handelsbeteiligte von den bei ihm verbleibenden, vollzogenen Exemplaren der Ausfuhranmeldungen und, sofern ausgestellt, der Kontrollexemplare T 5 dem Antragsteller Kopien auszuhändigen. Diese Kopien sind der Landesstelle mit dem Antrag vorzulegen, wenn die Ausfuhrzollstelle nicht in Deutschland gelegen ist. Die bei ihm verbleibenden Exemplare der Ausfuhrnachweise sind vom Handelsbeteiligten bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr der Ausfuhr folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(4) Die Inhaber von Betrieben, die Rinder, für die die Schlachtprämie in einem anderen Mitgliedstaat beantragt werden soll, schlachten oder schlachten lassen, haben dafür zu sorgen, dass die an diesen Rindern nach § 5 angebrachten Kennzeichnungen abgelesen, erfasst und in der von ihnen erstellten Abrechnung oder Schlachtbescheinigung ausgewiesen werden. Die Abrechnung oder die Schlachtbescheinigung für Tiere nach Satz 1 muss zusätzlich zu den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgendes enthalten:

1.
die Kategorie der Tiere,

2.
für Kälber das Schlachtgewicht oder, wenn dies nicht feststellbar ist, das Lebendgewicht.

Die Inhaber von Betrieben nach Satz 1 haben die Unterlagen, in denen die Kennzeichnung nach § 5 erfasst wird, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.


§ 23 Regionale Höchstgrenzen



Werden die regionalen Höchstgrenzen in einem Kalenderjahr überschritten, macht das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den für das betroffene Kalenderjahr geltenden Kürzungssatz der Schlachtprämie im Bundesanzeiger bekannt.




§ 24 Höchstschlachtgewicht für Kälber



(1) Für in Deutschland geschlachtete Kälber kann die Schlachtprämie nur gewährt werden, wenn deren Schlachtkörper entsprechend § 3 Abs. 5 Nr. 2 der Vierten Vieh- und Fleischgesetz-Durchführungsverordnung als Kälber zugeschnitten sind und ein Warmgewicht haben, das niedriger als 155,5 Kilogramm ist.

(2) Bei Kälbern, die zum Zeitpunkt der Schlachtung oder der Ausfuhr weniger als fünf Monate alt sind, gilt das in Absatz 1 angegebene Gewicht als eingehalten.