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§ 32 - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)

§ 32 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) Wer eine Prämie nach § 1 beantragt hat, hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestandsregister nach § 6 Abs. 1 sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(2) Die Inhaber von Betrieben nach § 31 Abs. 2 haben die Unterlagen, in denen die Angaben nach § 31 Abs. 2 erfasst sind, bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Erfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

(3) Zum Zwecke der Überwachung haben

1.
der Antragsteller und

2.
die Personen, die Rinder erzeugen, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder die unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit Rindern teilnehmen oder teilgenommen haben,

der Landesstelle und dem jeweiligen Landesrechnungshof das Betreten der Betriebsräume und Betriebsstätten während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Personen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die Landesstellen oder Landesrechnungshöfe dies verlangen.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger, soweit diese Verpflichtungen von dem Rechtsvorgänger nicht mehr erfüllt werden können.

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