§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 429 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Gewährung | |
(1) Es werden tierbezogene Ergänzungsbeträge in Form eines einheitlichen zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie nach Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für Bullen, Ochsen, Mutterkühe, Milchkühe und Färsen gewährt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben. | (Text neue Fassung) (2) Die Höhe des zusätzlichen Betrags zur Schlachtprämie wird vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger jährlich bekannt gegeben. |