§ 10 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 10 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung) § 10 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 10 Übergangsvorschrift |
(1) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende geführt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach bisher geltenden besonderen Rechtsvorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers kann die Wiederholungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durchgeführt werden. § 9 Abs. 2 findet dann keine Anwendung. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |