Änderung § 6 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2020

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Verwendung


(Text alte Fassung)

(1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

(2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich - beginnend mit dem Jahr 2016 - die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 3 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. 2 Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um in Vorjahren für den öffentlichen Personennahverkehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträglich zu erstatten.

(2) 1 Die Länder weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2016, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(heute geltende Fassung) 



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