Änderung § 5 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Regionalisierungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. RegGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des RegG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Finanzierung


(Text neue Fassung)

§ 5 Finanzierung und Verteilung


vorherige Änderung

Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung:

2006 7.053,1 Millionen Euro


2007 6.709,9 Millionen Euro


ab 2008 6.609,9 Millionen Euro.




(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu.

(2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um
jährlich 1,5 vom Hundert.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten
Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg
| 10,44


Bayern
| 14,98

Berlin
| 5,46

Brandenburg
| 5,71

Bremen
| 0,55

Hamburg
| 1,93

Hessen
| 7,41

Mecklenburg-Vorpommern
| 3,32

Niedersachsen
| 8,59

Nordrhein-Westfalen
| 15,76

Rheinland-Pfalz
| 5,24

Saarland
| 1,32

Sachsen
| 7,16

Sachsen-Anhalt
| 5,03

Schleswig-Holstein
| 3,11

Thüringen
| 3,99.


(4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.

(5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes.


 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed