§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871 |
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(Text alte Fassung) § 7 Verwendung | (Text neue Fassung)§ 6 Verwendung |
Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. | (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar. |