Änderung § 6 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 Regionalisierungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 1 2. RegGÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des RegG

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Verwendung


(Text neue Fassung)

§ 6 Verwendung


vorherige Änderung

Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.



(1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren.

(2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar.





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